Satzung

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Gewerbe- und Handelsverein Schönaich e. V. – GHS –

und hat seinen Sitz in 71101 Schönaich.

Er ist im Vereinsregister
Urkundenrolle 718-1998 beim Amtsgericht, VR 570, 71034 Böblingen, eingetragen.

Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein hat die Aufgaben:

  • Mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen der Gewerbetreibenden zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und vertreten zu können.
  • Die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären.
  • Durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen.
  • Durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen.
  • Durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

  • Gewerbetreibende aller Art, einschließlich Klein- und Mittelindustrie,
  • freiberuflich Schaffende,
  • Freunde des gewerblichen Mittelstandes, d.h. Mitglied kann jeder werden, wer sich seinem Fühlen und Handeln nach zum selbständigen Mittelstand zählt.
  • Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich.

Aufnahme und Ablehnung
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monates Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine weitere Berufung zu.

Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand).
  • durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.

Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre und Verweigerung der Beitragszahlung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung (innerhalb von vier Wochen)vom Vorstand auszusprechen. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

Ehrenmitgliedschaft
Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane. Die Mitglieder sind in diese Organe wählbar.

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

Organe des Vereins

Organe
Die Organe sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu 3 Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassierer. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die
Mitgliederversammlung ihm übertragen. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt ist und die weiteren Vorstandsmitglieder zu zweit gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Der Kassierer und der Schriftführer sind mit dem Vorsitzenden oder mit dem Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Einzelnen hat

  1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertreter, die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.
  2. der Schriftführer, die Protokolle in den Sitzungen und bei der Mitgliederversammlung zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
  3. der Kassierer, die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird.

Geschäftsstelle
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten, so können vom Vorstand entsprechende Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden. Dies gilt insbesondere für die Leitung der Geschäftsstelle des Vereins. Der Vorstand kann zur Führung und Abwicklung der Geschäfte des Vereins eine Geschäftsstelle einrichten. Der Unterhalt der Geschäftsstelle wird aus den Vereinsmitteln getragen. Der Vorstand ist der Geschäftsstelle gegenüber weisungsbefugt.

Wahlperiode und Begrenzung der Amtszeit des 1. Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende kann höchstens für zwei Wahlperioden, also insgesamt für vier Jahre als 1. Vorsitzender gewählt werden. Zulässig ist es jedoch, den bisherigen 1. Vorsitzenden nach Ablauf von zwei Wahlperioden als weiteres Vorstandsmitglied zu wählen. Er kann sich auch nach Ablauf einer Wahlperiode unter einem anderen 1. Vorsitzenden, wieder zum 1. Vorsitzenden wählen lassen.

Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Sofern besondere Ereignisse eintreten, übernimmt der Stellvertreter die Aufgaben des 1. Vorsitzenden. Scheiden andere Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlperiode aus, so übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung deren Aufgaben.

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
  • die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als zu den Zwecken des Vereins
  • die Änderung der Vereinssatzung
  • Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins sowie die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach einer Auflösung.
  • In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zweckes der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmung gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Das Einberufen der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens acht Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im „Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönaich“. Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann die Auflösung des Vereins durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. Februar 2018 geändert und neu gefasst. Die Änderung der Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.